Die Verfügbarkeit der Hardware bezieht sich auf die einwandfreie Funktionalität der Hardware, die dem Kunden vom Provider aufgrund
eines Mietvertrages zur Verfügung gestellt wird bzw. auf dem der Provider dem Kunden für eine Internet-Homepage oder – Applikation
Speicherplatz zur Verfügung gestellt hat. Gewährleistet wird während der vereinbarten Servicezeit eine Verfügbarkeit von 99% im Monatsmittel.
Sollte das Service Level von 99% unterschritten werden, gewährt der Provider eine Gutschrift in Höhe einer Tagesmiete (1/30-Monatsmiete)
je angefangene 30 Minuten Unterschreitung des Service Levels, jedoch maximal 50% der Monatsmiete der betroffenen Dienstleistung.
c. Austausch defekter Hardware
Servicezeit: 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr an 365 Tagen im Jahr
Indikator |
Spezifikation |
Typisch |
Service Level |
Messung |
MTTR |
Störungsmeldung erfolgt durch den Provider |
2 |
4 |
Stunden |
Nichteinhaltung des Service Levels |
Je angefangene 30 Minuten Ausfallzeit |
Je angefangene 30 Minuten Ausfallzeit |
Eine Tagesmiete = 1/30 der Monatsmiete der betroffenen Dienstleistung Max. Gutschrift: 50% der Monatsmiete |
Die MTTR („Mean time to repair“) bezieht sich auf Zeit, die der Provider benötigt, um defekte gegen funktionale Hardware zu ersetzen.
Gewährleistet wird während der vereinbarten Servicezeit der Austausch defekter Hardware innerhalb von vier Stunden.
Sollte das Service Level von 4 Stunden überschritten werden, gewährt der Provider eine Gutschrift in Höhe einer Tagesmiete (1/30-Monatsmiete)
je angefangene 30 Minuten Überschreitung des Service Levels, jedoch maximal 50% der Monatsmiete der betroffenen Dienstleistung.
d. Garantierte Bandbreite
Die Anbindung der Webhosting-Server an den Internet-Backbone erfolgt, wenn im Leistungsvertrag nicht anders vereinbart,
über eine Schnittstelle („Port“) mit einer Gesamtleitungskapazität von 100Mbit/s. Der Provider garantiert,
dass in der physikalischen Netzwerkverbindung vom Port bis zum Internet-Backbone keine bandbreitenreduzierenden
Leitungsteilstücke oder Bauteile (z.B. Switches) mit geringerer Kapazität enthalten sind.
6. Wartungsfenster
Für periodische, geplante oder ungeplante Wartungsarbeiten an den Systemen des Providers und dessen Zulieferern,
die für den Erhalt und die Sicherheit des laufenden Betriebes bzw. der Durchführung von Updates oder
Upgrades notwendig sind, ist ein Wartungsfenster vereinbart. Eventuelle Beeinträchtigungen der Verfügbarkeit
durch solche Arbeiten sind nicht als Ausfallzeiten zu werten und gelten als erbrachte Servicezeit. In der Regel
wird eine Systemwartung an Wochenenden zwischen Samstag 12:00 Uhr und Sonntag 12:00 Uhr oder nachts an jedem
Wochentag in der Zeit zwischen 1:00 Uhr und 8.00 Uhr am nächsten Morgen durchgeführt. In Ausnahmefällen kann eine
Systemwartung unter Berücksichtigung der geringst möglichen Beeinträchtigung des laufenden Betriebs auch in allen
übrigen Zeiten durchgeführt werden. Der Provider informiert den Kunden über geplante Systemwartungen so früh wie
möglich. Die Zulieferer des Providers verfügen teilweise über abweichende Wartungsfenster. Die jeweiligen Regelungen
des gewählten Zulieferers können dem Kunden auf Anfrage gesondert mitgeteilt werden.
7. Anzeigen von Mängelansprüchen
Bei Nichterfüllung eines bestimmten Service Levels in einem bestimmten Kalendermonat gewährt der Provider
dem Kunden auf Antrag eine Gutschrift gemäß den nachstehenden Bedingungen. Gutschriften werden nur dann gewährt,
wenn der Kunde den Antrag zur Gutschrift innerhalb von fünf Kalendertagen nach Ende des Kalendermonats,
für den er die Gutschrift anzeigt, beim Provider schriftlich per Telefax oder Brief geltend macht.
Maßgeblich für den rechtmäßigen Eingang ist das Datum des Poststempels. Die kumulierten Gutschriften
aller Service Levels sind auf 50% des monatlichen Gesamtbetrags der laufenden Entgelte für die betroffene
Dienstleistung begrenzt. Weiter gehende Ansprüche gegen den Provider, insbesondere solche auf Ersatz von indirekten und
Folgeschäden wie z.B. entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von Daten und Informationen etc., sind nur im
Rahmen der Haftung nach Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Providers möglich.
Muss der Provider dem Kunden aus Verletzung eines Service Levels Schadensersatz in Form einer Gutschrift leisten, so wird
diese auf die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Providers vereinbarte Haftungsbegrenzung summiert.
8. Haftungsausschluss
Eine Haftung des Providers bei Unterschreitung bzw. Nichteinhaltung der Service Levels ist nur dann gegeben,
wenn der Provider die Unterschreitung bzw. Nichteinhaltung ausschließlich zu vertreten hat.
Dies gilt insbesondere nicht für:
- Ausfälle, die vom Provider nicht direkt zu vertreten sind, insbesondere externe DNS Routingprobleme,
virtuelle Angriffe auf die Netz- bzw. Mailinfrastruktur des Providers (DoS/Viren) und Ausfälle von Teilen
des Internets außerhalb der Kontrolle des Providers, die zu Fehlmessungen des Kunden führen können.
- Ausfälle, die darauf beruhen, dass Adressdaten falsch oder unvollständig sind.
- Ausfälle, die durch Fehler bei internen oder externen Überwachungs- /Monitoringdiensten dem Kunden fälschlicherweise gemeldet werden.
- Ausfälle, die durch Wartungsfenster des Providers oder dessen Zulieferer verursacht wurden.
Wird bei einem vom Kunden gemeldeten Mangel vom Provider nachgewiesen, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, so gehen die Aufwendungen
des Providers für die Fehlersuche und ggf. Fehlerbehebung zu Lasten des Kunden.
9. Änderung, Kündigung
Die Leistungen des SLA sind für den Kunden kostenfrei. Der Provider behält sich daher vor, einzelne oder alle
Leistungen des SLA mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen um- oder ganz einzustellen. Die Kündigungsfrist des
mit dem Provider getroffenen Leistungsvertrages bleibt hiervon unberührt.
10. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses SLA ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden,
so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrages nicht berührt werden.
Das Gleiche gilt für den Fall, dass der jeweilige Vertrag eine Regelungslücke enthält.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene
Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden.